Gericht erteilt Kieler Verkehrsbetrieben freie Fahrt

Die kommunaleigenen Kieler Verkehrsbetriebe dürfen weiterhin den öffentlichen Linienverkehr in der Stadt Kiel erbringen. Die Klage eines privaten Verkehrsunternehmers, der die Hälfte des Kieler Stadtverkehrs übernehmen wollte, hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht abgewiesen (Az. 3 A 73/17 und 3 A 2/17). Mit Hilfe von Becker Büttner Held bleiben 320 Arbeitsplätze vorerst kommunal.

Kann ein Unternehmen öffentlichen Personennahverkehr eigenwirtschaftlich – das heißt rein aus den Beförderungserlösen – finanzieren, genießt es laut § 8 Abs. 4 S. 1 PBefG Vorrang gegenüber Unternehmen, die dafür öffentliche Zuschüsse benötigen. Allerdings muss ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller der Genehmigungsbehörde dann auch ein überzeugendes Konzept vorlegen, dass und wie die von der zuständigen Kommune verlangte Verkehrsqualität ohne öffentliches Geld für die beantragte Konzessionsdauer von meistens zehn Jahren zuverlässig sichergestellt werden kann. Wenn die Genehmigungsbehörde bei diesem Punkt Zweifel hat, obliegt es dem Antragsteller, diese durch Vorlage von Beweismitteln auszuräumen. Bloße Behauptungen oder die Berufung auf das Recht, unternehmerische Wagnisse einzugehen, genügen nicht.

Dem eigenwirtschaftlichen Interessenten für den Kieler Stadtverkehr, der Vineta Busbetriebsgesellschaft, ist es nicht gelungen, die Genehmigungsbehörde von ihrer nachhaltigen Leistungsfähigkeit zu überzeugen. Allein mit den kommerziellen Fahrgeldeinnahmen ist der Busverkehr auf dem von der Landeshauptstadt festgelegten Qualitätsniveau objektiv nicht durchführbar. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht am 24.04.2018 in mehreren Urteilen bestätigt und damit der Genehmigungsbehörde Recht gegeben. Seit 16.05.2018 liegen die Entscheidungen mit vollständiger Begründung vor.

Die Bestrebungen des privaten Interessenten, den Kieler Stadtverkehr zu übernehmen, scheiterten ferner an dem Umstand, dass zugunsten der kommunaleigenen Verkehrsgesellschaft bereits ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag bestand: Mittels eines Verkehrsvertrags aus dem Jahr 2010 hat die Landeshauptstadt Kiel als Aufgabenträgerin die Durchführung aller Linienverkehre im Stadtgebiet bis zum Jahr 2020 bereits an die Kieler Verkehrsgesellschaft vergeben. Zwar endeten die gewerberechtlichen Genehmigungen nach Personenbeförderungsgesetz für die Linienbündel, die der private Antragsteller übernehmen wollte, bereits 2016 bzw. 2017. Der bestehende Verkehrsvertrag ist allerdings bis Ende 2020 gültig und schließt nach Ansicht des Gerichts die Erteilung von PBefG-Genehmigungen für die vertragsgegenständlichen Linien an andere Unternehmen aus. Damit würde nämlich das ausschließliche Bedienungsrecht der Kieler Verkehrsgesellschaft verletzt, das ihr über den Verkehrsvertrag im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eingeräumt wurde.

Dass ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag auch Sperrwirkung gegenüber eigenwirtschaftlichen Konkurrenten entfalten kann, wurde zwar erst mit der Novelle 2013 in das nationale PBefG aufgenommen. Allerdings bezieht sich das VG Schleswig an dieser Stelle auf das unmittelbar anwendbare Unionsrecht, nämlich die VO (EG) Nr. 1370/2007, die bereits seit 03.12.2009 Gültigkeit besitzt und daher für die Rechte aus dem Verkehrsvertrag unmittelbar maßgeblich war.

Rechtsanwalt und BBH-Partner Dr. Christian Jung, der die Kieler Verkehrsgesellschaft vor Gericht vertreten hat und bei BBH die Verkehrsberatung verantwortet, sieht in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes eine Signalwirkung für die vielen kommunal verantworteten Verkehre: „Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schleswig sind ein erfreulicher Sieg für die kommunale Selbstverwaltung. Nur ÖPNV-Betreiber, die öffentlich beauftragt sind, handeln auch im Interesse der Allgemeinheit und können eine öffentliche Daseinsvorsorgeleistung langfristig verlässlich anbieten. Privatunternehmen sind dagegen immer gezwungen, ihre eigenen Gewinnerzielungsinteressen in den Mittelpunkt zu stellen. Wenn ein privates Unternehmen der Meinung ist, es könne Linienverkehre allein aus kommerziellen Einnahmen bestreiten, muss es dies auch überzeugend darlegen. Da es um Leistungen für die Allgemeinheit geht, genügen bloße Behauptungen hier nicht.“

In einer ähnlichen Fall-Konstellation hatte bereits das VG Oldenburg (Az. 7 A 83/17) im Februar 2018 entschieden, dass ein Antragsteller, der öffentliche Linienverkehre eigenwirtschaftlich bedienen möchte, bei Zweifeln der Genehmigungsbehörde den Nachweis zu erbringen hat, dass er die versprochenen Leistungen auch ohne öffentliche Zuschüsse dauerhaft finanzieren kann.

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat zwar die Berufung zugelassen, allerdings nur wegen der Rechtsfrage, ob auch ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag aus der Zeit vor der PBefG-Novelle 2013 Sperrwirkung gegenüber eigenwirtschaftlichen Konkurrenzanträgen entfalten kann.

Becker Büttner Held versteht sich als ein führender Anbieter von Beratungsdienstleistungen für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft. Den Kern der Mandantschaft bilden neben Energie- und Versorgungsunternehmen auch zahlreiche Unternehmen aus der kommunalen Verkehrswirtschaft sowie Aufgabenträger für den öffentlichen Personenverkehr. Diese und viele Unternehmen und Institutionen aus anderen Bereichen unterstützt BBH sowohl in allen Rechtsfragen als auch betriebswirtschaftlich und strategisch.

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