BBH versus BNetzA: Erfolg für Industrieareale in Sachen individuelle Netzentgelte

BBH erstreitet Erfolg vor dem OLG Düsseldorf: Letztverbraucher in Industriearealen, die statt direkt Gas „nur“ Prozesswärme beziehen, sind bei der Bewertung des individuellen Netzentgeltes im Jahr 2022 gleich zu behandeln.

Intensive Netznutzer haben die Möglichkeit zur Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV. Voraussetzung dafür ist ein netzdienliches Nutzungsverhalten, wie es typisch für energieintensive Unternehmen mit durchgehendem Energiebezug ist. Unter dem Eindruck der drohenden Gasmangellage im Jahr 2022 waren die Industrieunternehmen aufgefordert, den Bezug von Gas einzusparen. Die damit verbundene Produktionsminderung führte je auch zu einem veränderten Nutzungsverhalten der Unternehmen; die in § 19 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV vorgesehene Netzentgeltreduktion drohte verlustig zu gehen. Um die daraus resultierende Zusatzbelastung zu vermeiden, erließ die BNetzA die Festlegung BK4-22-086, verengte ihren Anwendungsbereich allerdings auf den Rückgang des eigenen Gasbezugs. Nicht entlastet wurden damit Unternehmen, deren verändertes Nutzungsverhalten „nur“ auf die Reduktion von gasbasiert erzeugter Prozesswärme zurückging, was an verbundenen Industriestandorten – wo einer Gas bezieht, dieses in Prozesswärme umwandelt und dieses an die im Areal angesiedelten Unternehmen verteilt – regelmäßig der Fall ist.

Den von der BNetzA geplanten Ausschluss der mittelbaren Gasreduktion hielten BBH-Partner, Rechtsanwalt Dr. Thies Christian Hartmann sowie die Rechtsanwältinnen Rosalie Wilde und Julia Voigt für rechtswidrig. Sie empfahlen Beschwerde gegen die BNetzA. 

BBH-Partner, Rechtsanwalt Dr. Hartmann: „Diese Ungleichbehandlung war nicht akzeptabel. Dort, wo Energien gebündelt beschafft werden und die Erstellung von Prozesswärme zum Dienstleistungsportfolio des Industrieparkbetreibers gehört, ist ein Ausschluss jedweder mittelbarer Gasbezugsreduktion nicht sachgerecht. Reduziert das Standortunternehmen seinen Dampfbezug, so hat das eine Reduktion des Gaseinsatzes beim vorgelagerten Dienstleister zur Folge. Mit dem Ausschluss dieser „mittelbaren“ Reduktion wäre das Ziel, Gas einzusparen, vielfach nicht erreichbar gewesen.“ 

Das OLG Düsseldorf signalisierte in der mündlichen Verhandlung, der Auffassung von BBH zu folgen. Die BNetzA gab daraufhin die Erklärung zu (öffentlichem) Protokoll, wonach eine Reduktion von Prozesswärme, die zu einer entsprechenden Reduktion des Gaseinsatzes in einer zum Industriepark gehörigen Erzeugungsanlage (Strom und Wärme) führte, ein Fall im Sinne der Festlegung BK4-22-086 ist. Mit dieser Klarstellung sind beide beschwerdeführenden Industrieunternehmen berechtigt, das gesenkte individuelle Netzentgelt für das Jahr 2022 zu beanspruchen. 

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