OLG München: Wasserversorger dürfen ihr Leitungswasser als gesund bezeichnen

Der Wasserzweckverband Rottenburger Gruppe darf weiterhin die gesundheitsfördernden Aspekte ihres Leitungswassers auf ihrer Homepage angeben. Das hat das OLG München heute in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Gericht musste sich anlässlich der Klage eines Verbandes der Mineralwasserbrunnen e.V. mit der Frage auseinandersetzen, ob die Bezeichnung Trinkwasser als „gesund“ einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt – und hat dies in dem Urteil, das heute in der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, verneint: Die Angabe von gesundheitsfördernden Eigenschaften von Leitungswasser ist laut OLG München keine „geschäftliche Handlung“ im Sinne des § 2 UWG, sondern ist von der gesetzlichen Informationspflicht der Trinkwasserverordnung gedeckt. Auf einen möglichen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) kam es in dem Verfahren dann nicht mehr an, wobei ein solcher vom OLG München als nicht auf der Hand liegend angesehen wurde.

Der BBH-Partner Stefan Wollschläger hat den Wasserzweckverband vor Gericht begleitet: „Das Urteil ist ein wichtiges Signal für kommunale Wasserversorger. Das OLG München bestätigt den hohen Stellenwert der Informationsverpflichtung aus der Trinkwasserverordnung für die Wasserversorger, die gerade nicht mit den wettbewerbsrechtlichen Pflichten eines nicht der Daseinsvorsorge unterliegenden Unternehmens gleich zu setzen ist. Den Wasserversorgern verbleibt insoweit ein Gestaltungsrahmen für die Ausübung ihrer gesetzlichen Informationspflichten. Und dazu gehört auch die Benennung von Wasser als „gesund““, so Wollschläger.

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