Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob Bund und Land NRW verpflichtet seien, der Klägerin dauerhaft Mittel für den weiteren Stilllegungsbetrieb oder sogar einen Rückbau des bereits 1989 stillgelegten Prototypreaktors bereitzustellen. Diese hätten sich vermutlich auf einen hohen dreistelligen Millionenbetrag summiert. Die Klägerin stützte sich dabei auf eine Klausel aus dem sogenannten Rahmenvertrag von 1989, die aus ihrer Sicht eine Finanzierungszusage über die Abklingphase hinaus beinhaltete. Das OLG Düsseldorf hat nun bestätigt, dass sich aus der Vertragslage keine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung des Landes zur Übernahme weiterer Kosten ergibt. Bereits in erster Instanz hatte das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen.
„Das Oberlandesgericht hat unsere Rechtsauffassung geteilt: Weder die Vertragsklausel von 1989 noch sonstige Umstände begründen eine unbegrenzte Nachhaftung des Landes für zukünftige Kosten der nuklearen Nachsorge,“ sagte Prof. Dr. Olaf Däuper, Rechtsanwalt und Partner bei der BBH-Gruppe (Atomrecht, Vertragsrecht und Litigation) und Prozessbevollmächtigter des Landes. „Die Entscheidung schafft wichtige Klarheit für die Abgrenzung politischer Willensbekundungen gegenüber einklagbaren Pflichten.“ Rechtsanwalt und BBH-Partner Markus Ladenburger (Insolvenzrecht und Litigation), der das Verfahren ebenfalls begleitete, ergänzte: „Wir freuen uns, dass unsere Mandantin nun durch zwei Instanzen bestätigt wurde. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Spannend wird sein, ob die Klägerin dagegen mit der sog. Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen wird.“ Beide danken Partner Counsel Dr. Sascha Michaels (Atomrecht) sowie den beiden Rechtsanwälten Christoph Paul und Eugen Rutkowski (beide Vertragsrecht und Litigation) für die umfassende Unterstützung in diesem Verfahren durch zwei Instanzen.
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