BGH: Effizienzwert für Gasverteilernetzbetreiber ohne Einbeziehung der regionalen Fernleitungsnetzbetreiber

Der BGH hat heute in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass die BNetzA den Effizienzwert in der 2. Regulierungsperiode Gas fehlerhaft ermittelt hat. Zu Unrecht hatte die Regulierungsbehörde bei der Effizienzwertermittlung der Verteilernetzbetreiber auch die regionalen Fernleitungsnetzbetreiber einbezogen. Dies muss nun korrigiert werden.

Anders als noch in der 1. Regulierungsperiode hatte die BNetzA für die 2. Regulierungsperiode fünf regionale Fernleitungsnetzbetreiber bei der Ermittlung des Effizienzwertes mit berücksichtigt. Da sich diese in ihrer (Kosten-)Struktur und Tätigkeit jedoch erheblich von den Verteilernetzbetreibern unterscheiden, kam es zu einem verzerrten Ergebnis in Form von höherer Ineffizienz für die Verteilernetzbetreiber. Wie hoch diese ausgefallen ist, wird die BNetzA nunmehr neu zu bestimmen haben. Das hat der BGH heute entschieden. 

Die heutige Entscheidung kann sich sogar auf die derzeitige 3. Regulierungsperiode auswirken: Auch hier sind die regionalen Fernleitungsnetzbetreiber in dem Effizienzvergleich mit einbezogen.

Rechtsanwalt und BBH-Partner Stefan Wollschläger, der eines der drei Verfahren vor dem BGH geführt hat, freut sich über das Ergebnis: „Die BNetzA hat mit dem Vergleich der Verteilernetzbetreiber mit den regionalen Fernleitungsnetzbetreibern sprichwörtlich Äpfel mit Birnen verglichen. Ich begrüße, dass der BGH die Regulierungsbehörde trotz ihres weiten Regulierungsermessens beim Effizienzvergleich zu größerer Sorgfalt bei der Grundlagenermittlung angehalten hat.“ In dem von BBH begleiteten Verfahren ging es um einen Streitwert über 6,1 Mio. Euro.

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