BBH erstreitet vor dem BGH die Aufhebung des Effizienzvergleiches Gas in der 3. Regulierungsperiode

Heute hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wichtige Entscheidung in der Netzentgeltregulierung getroffen und den von der Bundesnetzagentur (BNetzA) bundesweit durchgeführten Effizienzvergleich der Gasverteilernetzbetreiber als rechtswidrig verworfen.

Der Effizienzvergleich ist ein zentraler Baustein der Netzentgeltregulierung. Dieser wird von der BNetzA in einem umfassenden Verfahren durchgeführt, am Ende wird ein individueller Effizienzwert für die einzelnen Netzbetreiber ermittelt. Die konkrete Höhe ist für die Netzbetreiber im Einzelfall kaum prüfbar. Einige Netzbetreiber sind gegen die Ermittlung der Effizienzwerte in ein gerichtliches Verfahren gegangen, unter ihnen die von BBH vertretene Wesernetz Bremen GmbH.

In seiner heute verkündeten Entscheidung hat der BGH (EnVR 37/21) den Effizienzvergleich Gas in der 3. Regulierungsperiode als rechtswidrig verworfen und die entsprechende Erlösobergrenzenfestlegung aufgehoben. Schon in der 2. Regulierungsperiode war die Wesernetz Bremen GmbH mit BBH erfolgreich gegen die damalige Effizienzwertermittlung vorgegangen.

Kern der Kritik an dem Effizienzvergleich ist, dass auch Netzbetreiber mit einer abweichenden Versorgungsstruktur, die regionalen Fernleitungsversorger, einbezogen worden sind. Dieser Kritik hat sich der BGH heute angeschlossen. Die BNetzA wird den Effizienzvergleich nunmehr neu durchführen und neu entscheiden müssen. Der Beschluss des BGH hat über das konkrete Verfahren hinaus auch Auswirkung auf die derzeit laufende Festlegung der Effizienzwerte für die 4. Regulierungsperiode, da diese im Grundsatz nach denselben Regeln erfolgen sollte. Dies wird nun nicht mehr möglich sein.

„Es freut mich sehr, dass es uns erneut gelungen ist, die Fehlerhaftigkeit des Effizienzvergleiches vor Gericht feststellen zu lassen“, freut sich BBH-Partner Rechtsanwalt Stefan Wollschläger, der die Wesernetz auch in diesem Verfahren vertreten hat. „Die Entscheidung hat eine große Bedeutung auch für kommende Regulierungsperioden, da sie der BNetzA deutlich aufgibt, die Vergleichsgruppen sorgfältiger zu bilden, um so einen erreichbaren Effizienzwert zu bilden.“

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